Praktische Hilfen und Tipps

1. Die Regelung der 630 DM - Jobs (ab 1.1.2002: 325 Euro-Jobs)

Die Eckdaten sehen seit dem 1.4.1999  so aus:

Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungen wurde bundesweit und dauerhaft auf 630 DM monatlich festgeschrieben. Bis zu diesem Verdienst gelten folgende steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten:

Das Einkommen ist steuerfrei (früher 20 % Pauschalsteuer). Dies gilt aber nur, sofern es sich bei dem Mini-Job nicht um einen Nebenverdienst handelt oder mehrere Jobs zusammengenommen die 630 DM-Grenze überschreiten. Den Verdienst sollten Sie aber nur steuerfrei ausbezahlen, wenn Ihnen der Mitarbeiter eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegt.

Bei einem Verdienst bis zu 630 DM müssen Sie zusätzlich zum Lohn 12 % Beitrag an die Rentenversicherung und 10 % Beitrag an die Krankenkasse zahlen; Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen nicht an. Ihr Mitarbeiter erwirbt durch die Beitragszahlung nur einen Mini-Rentenanspruch (4,17 DM bei einem Verdienst von 630 DM). Stockt Ihr Mitarbeiter den Rentenbeitrag um weitere 7,1 % (Werte für 2001) auf, hat er Anspruch auf weitere Rentenversicherungsleistungen.

Hat Ihr Mitarbeiter weiteres Einkommen, das zu einem Verdienst von mehr als 630 DM führt, so fällt auch für den 630 DM-Job volle Steuer und Sozialversicherung an (allerdings entfällt die Arbeitslosenversicherung). Die Sozialversicherungsbeiträge werden in diesem Fall zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitnehmer geteilt.

Wenn Sie weitere Fragen zur Neuregelung der 630 DM-Jobs haben, so erhalten Sie beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit
Mo - Do jeweils 8 - 20 Uhr Auskunft (Tel. 0800 - 1515153). - CW

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Letzte Änderung am 09.01.2002