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Praktische Hilfen und Tipps
4. Wie Sie aus fest Angestellten freie Mitarbeiter machen können
Wenn eine Abteilung Ihres Unternehmens zu teuer oder nicht voll ausgelastet ist, fragen Sie sich sicherlich, wie Sie hier unnötig anfallende Kosten sparen können. Eine Überlegung könnte sein, dass Sie die Abteilung schließen, den dort Angestellten betriebsbedingt kündigen und die anfallenden Arbeiten künftig durch freie Mitarbeiter ausführen lassen.
Doch hierbei ist Vorsicht geboten: Ihr möglicher Entschluss, die
formale Arbeitgeberstellung aufzugeben, ist nämlich kein
hinreichender Kündigungsgrund, wenn Sie - wie zu erwarten -
gegenüber den Beschäftigten auch weiterhin die für die
Durchführung der Arbeit erforderlichen Weisungen erteilen. In
einem solchen Fall entfällt nämlich nicht die
Beschäftigungsmöglichkeit in Ihrem Betrieb; die Kündigung
wäre als sogenannte 'Austauschkündigung' sozial
ungerechtfertigt und deshalb unwirksam (BAG, 26.9.1996, 2 AZR
200/96, NZA 1997, 202).
Anders sieht es jedoch aus, wenn Sie im Rahmen der
innerbetrieblichen Umstrukturierungsmaßnahme die bisher in Ihrem
Unternehmen durchgeführten Arbeiten an wirklich freie
Mitarbeiter (welche auch die früheren Arbeitnehmer sein können)
bzw. selbständige Unternehmer vergeben, also kein Fall der
Scheinselbständigkeit vorliegt (BAG, 9.5.1996, 2 AZR 438/95,
Betriebs-Berater 1996, 2358).
Fazit: Sie sind in Ihrer Unternehmerentscheidung, aus fest
Angestellten freie Mitarbeiter zu machen bzw. solche zu
beauftragen, frei; Sie müssen lediglich darauf achten, dass es
zu keiner bloßen Scheinselbständigkeit kommt.
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