Praktische Hilfen und Tipps

4. Wie Sie aus fest Angestellten freie Mitarbeiter machen können

Wenn eine Abteilung Ihres Unternehmens zu teuer oder nicht voll ausgelastet ist, fragen Sie sich sicherlich, wie Sie hier unnötig anfallende Kosten sparen können. Eine Überlegung könnte sein, dass Sie die Abteilung schließen, den dort Angestellten betriebsbedingt kündigen und die anfallenden Arbeiten künftig durch freie Mitarbeiter ausführen lassen.

Doch hierbei ist Vorsicht geboten: Ihr möglicher Entschluss, die formale Arbeitgeberstellung aufzugeben, ist nämlich kein hinreichender Kündigungsgrund, wenn Sie - wie zu erwarten - gegenüber den Beschäftigten auch weiterhin die für die Durchführung der Arbeit erforderlichen Weisungen erteilen. In einem solchen Fall entfällt nämlich nicht die Beschäftigungsmöglichkeit in Ihrem Betrieb; die Kündigung wäre als sogenannte 'Austauschkündigung' sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam (BAG, 26.9.1996, 2 AZR 200/96, NZA 1997, 202).

Anders sieht es jedoch aus, wenn Sie im Rahmen der innerbetrieblichen Umstrukturierungsmaßnahme die bisher in Ihrem Unternehmen durchgeführten Arbeiten an wirklich freie Mitarbeiter (welche auch die früheren Arbeitnehmer sein können) bzw. selbständige Unternehmer vergeben, also kein Fall der Scheinselbständigkeit vorliegt (BAG, 9.5.1996, 2 AZR 438/95, Betriebs-Berater 1996, 2358).

Fazit: Sie sind in Ihrer Unternehmerentscheidung, aus fest Angestellten freie Mitarbeiter zu machen bzw. solche zu beauftragen, frei; Sie müssen lediglich darauf achten, dass es zu keiner bloßen Scheinselbständigkeit kommt.

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Letzte Änderung am 09.01.2002