Praktische Hilfen und Tipps

5. Die Urlaubsansprüche 2001 sind grundsätzlich mit Ablauf des vergangenen Jahres verfallen

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht kann ein vorhandener Resturlaub nicht ohne Weiteres in das neue Jahr übertragen werden. Nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) verfallen grundsätzlich die noch offenen Urlaubsansprüche mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Nur ausnahmsweise haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Übertragung des Resturlaubs in das neue Jahr:

Dies ist der Fall, wenn der Urlaub wegen dringender betrieblicher Gründe (z.b. unvorhersehbarer Arbeitsanfall bei einem neuen Großauftrag) nicht gewährt werden kann. Oder aber der Arbeitnehmer kann seinen Urlaub wegen einem in seiner Person liegenden Grund (z.b. Krankheit) nicht nehmen. Dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub im laufenden Jahr nicht beantragt hat, reicht für einen Anspruch auf Urlaubsübertragung nicht aus.

Wenn eine Übertragung in das Folgejahr möglich ist, muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Sonst verfällt er nach den Bestimmungen des BUrlG endgültig. In einem Tarifvertrag kann aber ein längerer Übertragungszeitraum vereinbart sein.

Etwas anderes gilt aber für Arbeitnehmer, die erst in der zweiten Jahrehälfte ihr Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben. Diese haben einen unbeschränkten Anspruch auf die Übertragung ihres noch bestehenden Teilurlaubs in das laufende Jahr. - bp 09.01.2002 -

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Letzte Änderung am 09.01.2002