Praktische Hilfen und Tipps

6. Probezeit

Bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen ist es zumeist sinnvoll, eine Probezeit zu vereinbaren. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber haben innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens (meist werden sechs Monate vereinbart) die Möglichkeit, sich kurzfristig voneinander zu trennen, wenn die Zusammenarbeit letztlich nicht funktionieren sollte.

Es gibt zwei Modelle, wie eine Probezeit vereinbart werden kann:

  • Sie schließen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab, welches in der Probezeit unter abgekürzten Kündigungsfristen beendet werden kann.
  • Möglich ist aber auch der Abschluss eines auf die Probezeit befristeten Arbeitsverhältnisses. Der Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt nur dann, wenn beide Vertragsparteien dies ausdrücklich vereinbaren. Vorteil: Sollte sich z.B. während der Probezeit herausstellen, dass eine neue Mitarbeiterin schwanger ist, sind Sie als Arbeitgeber nicht gezwungen, das Vertragsverhältnis über das Ende der Probezeit hinaus fortzusetzen.
    TIPP: Auch bei der zweiten Variante sollte ein Arbeitgeber sich eine Kündigungsmöglichkeit vorbehalten, damit das Arbeitsverhältnis vor Vertragsablauf gekündigt werden kann. Es kann sich ja bereits nach kurzer Zeit herausstellt, dass eine Zusammenarbeit nicht funktioniert.

Sofern keine anderweitige Regelung in einem Tarif- oder Arbeitsvertrag getroffen wurde, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen.

Hinweis: Sie können die Probezeit übrigens voll ausschöpfen und auch noch am letzten Tag der Probezeit kündigen. - bp 22.01.2002 -

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Letzte Änderung am 24.01.2002